Rettung für das Mietrecht?

Hausschlüssel liegen auf einem Plan und symbolisieren das Mietrecht

Bekanntlich hat der OGH kürzlich über die Berechnung der Lagezuschläge nach dem MRG (im konkreten Fall bzgl. Einer Wohnung im 5. Wiener Gemeindebezirk) entschieden und damit die Diskussion über das österreichische Mietrecht neu entfacht (5Ob74/17v vom 20.11.2017)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=5ac90c7d-f4b5-4555-9740-96b5db30a08e&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=5Ob74%2f17v&VonDatum=&BisDatum=09.01.2018&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20171120_OGH0002_0050OB00074_17V0000_000

Da passt es gut dazu (und ist wohl kein Zufall), dass im Regierungsprogramm vorgesehen ist, das Verbot des Lagezuschlags in Gründerzeitvierteln aufzuheben. Dies aber nur als kleiner Baustein einer gesamthaft angepeilten Reform des Mietrechts im Rahmen eines „Mietrechts-Konvents“.

Während man der Herangehensweise des OGH in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich durchaus einiges abgewinnen kann (zumal er für nicht mehr und nicht weniger eintritt als einer differenzierte Betrachtung des Lagezuschlages nach den konkreten Verhältnissen vor Ort) führt dies zu einer weiteren Zersplitterung des Mietrechts in Klein und Mikro-Betrachtungen der jeweiligen Wohnungen und Wohnviertel. Damit steigt gleichermaßen die Verunsicherung der Mieter und der Vermieter, im konkreten Fall einen Maßstab für eine gerechtfertigte Miete zu erkennen. Selbiges gilt für Rechtsanwälte, die im Mietrecht spezialisiert sind, und hier haltbare Aussagen treffen sollen.  Insofern hatte das alte System, das quasi mit Zonen auf einer Wien-Karte die Lagezuschläge erkennen ließ, auch einiges für sich (ebenso wie sich die Wohnungskategorie selbst auch maßgeblich an pauschalen Merkmalen der Wohnungsausstattung orientiert).

Wie immer man das auch betrachten möchte, und ob man nun wie Mietervereinigungen diese Entscheidung als Sieg feiert oder als Hauseigentümer sie als Niederlage betrachtet. Eines ist klar, auch für Rechtsanwälte ist mit einem immer komplexeren Mietrecht und (ohne Lokalaugenschein unter Beiziehung Sachverständigen) geringer Vorhersehbarkeit der konkreten Mietzinshöhe wenig gedient.

Insofern wäre daher eine Gesamtreform des Mietrechts durchaus sinnvoll. Dann könnte man auch endlich die nicht mehr zeitgerechte Unterscheidung zwischen Altbauten (Kategoriemietzins) und neueren Wohnbauten (auch solche aus den 50er Jahren – wo keine Mietendeckelung besteht), einer Neuregelung zuführen. Und damit ist nicht gemeint, dass alles weniger sozialverträglich werden muss! Vielmehr sollte das Mietrecht für jeden Mieter klar und nachvollziehbar sein  und den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Hier kann und muss sozialer Wohnbau, Mietzinsbegrenzung und Kündigungsschutz genau so Platz haben – nur eben nach heutigen Erfordernissen und nicht jenen der 20er Jahre des vorherigen Jahrhunderts.

Allerdings haben sich an einer Gesamtreform des Mietrechts schon einige Vorgängerregierungen die „Zähne ausgebissen“. Ob es dieser dabei besser gehen wird, bleibt daher mit einer gewissen Skepsis abzuwarten.