Haben Sie Probleme mit dem Mieter oder Vermieter? Dann helfen wir Ihnen gerne den richtigen Anwalt für Ihre Probleme zu finden. Sei es bei Fragen zum Mietschutz, Nutzungsrecht, Mietzins oder Thermenwartung, unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern.

Als weitere Hilfestellung haben wir noch einige häufig gestellte Fragen kurz für Sie zusammengefasst:

Was besagt das Mietrecht?

Das Mietrecht regelt das Verhältnis zwischen einem Mieter einer Wohnung oder anderen Liegenschaft und dem Vermieter. Es handelt sich um eine Sondermaterie des Zivilrechts, die im Wesentlichen im Mietrechtsgesetz (MRG) enthalten ist. Dabei geht es maßgeblich um den Schutz der Interessen von Mietern durch gewisse Beschränkungen in der Gestaltung von Mietverträgen (Befristungs- und Kündigungsbeschränkungen Mietzinshöhe, Betriebskosten).

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Mieter?

Rechte des Mieters:

      • Alleiniges Nutzungsrecht der vermieteten Räume inkl. Keller
      • Abgesehen von spezifischen Ausnahmen (s.u.), kein Zutritt des Mietobjekts gegen den Willen des Mieters, auch nicht durch den Vermieter
      • Gewährleistung des freien Zugangs zum Mietobjekt und aller gemieteten Nebenräume
      • Schlüssel und Ersatzschlüssel
      • Übergabe des Mietobjekts in dem im Mietvertrag beschriebenen Zustand, andernfalls muss das Objekt saniert oder die Miete reduziert werden.

Pflichten des Mieters:

      • Pünktliches Bezahlen der Miete bis zum 5. des Kalendermonats
      • Keine größeren Umbauten ohne Zustimmung des Vermieters
      • Sorgsamer Umgang mit dem Mietobjekt
      • Duldungspflicht für Baumaßnahmen, Verbesserungsarbeiten und Reparaturen die der Vermieter vornehmen muss, sowohl im Mietobjekt als auch am Haus oder in einer anderen Wohnung
      • Duldung des Zutritts des Vermieters und anderer von ihm beauftragter Personen aus wichtigen Gründen um z. B. Reparaturen durchzuführen. Der Vermieter muss jedoch mindestens zwei Wochen vorher einen Termin vereinbaren, es sei denn bei Gefahr in Verzug. Die Beeinträchtigung darf aber nicht gravierend oder dauerhaft sein.

Wer zahlt welche Reparaturen?

Es gibt klare Regelungen für vermietete Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, schwieriger ist die Frage, wer was bei einem Mietobjekt mit Altbaumiete (errichtet vor 1945), Gemeindewohnungen oder bei Genossenschaftswohnungen zahlen muss.

Grundsätzliche Erhaltungspflichten des Mieters:

      • Wartung der Wohnung samt Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen
      • Pflege, Reinigung, Justierung der Innenfenster bei Kastenfenstern
      • Service der Therme

Grundsätzliche Erhaltungspflichten des Vermieters:

      • Allgemeine Teile und Anlagen des Hauses
      • Erhaltung der Heiztherme, Wasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte, inkl. aller notwendigen Reparaturen
      • Reparaturen in der Wohnung, die ernste Schäden des Hauses oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung beheben

Rechte beim Ausziehen:

Mieter:

      • Das Mietobjekt muss in der Form übergeben werden, in der es ursprünglich übernommen wurde. Gebrauchsspuren im üblichen Ausmaß, wie z.B. Löcher von Regalmontagen, angebohrte Fliesen, Kratzer in der Badewanne und dergleichen fallen unter normale Abnützung.
      • Der Mieter ist nicht zum Ausmalen des Mietobjekts nach Auszug verpflichtet.

Vermieter:

      • Für übermäßige Abnutzung, das sind z.B. tiefe Kratzer oder fehlende Teile im Parkettboden, muss der Mieter aufkommen.

Kündigung des Mietvertrages:

Mieter:

      • Das Mietverhältnis endet nach der im Mietertrag vereinbarten Frist. Eine frühere Kündigung ist nach der Mindestmietdauer von 12 Monaten möglich und muss schriftlich bekanntgegeben werden und eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden.
      • Bei einer unbefristeten Miete kann der Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Vermieter:

      • Der Vermieter kann den Mieter nur aus einem triftigen Grund kündigen, dazu zählen unter anderem Nichtbezahlen der Miete oder mutwillige Beschädigung des Mietobjektes durch den Mieter.
      • Der Vermieter kann den Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, er muss aber den Eigenbedarf nachweisen.

Verlängerung des Mietvertrages:

Die Verlängerung eines befristeten Mietvertrags muss schriftlich festgehalten werden, entweder in Form eines neuen Vertrages oder als Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag und ist ab einer Mindestdauer von drei Jahren gültig.

Mietvertrag:

Mustermietverträge können meist im Internet abgerufen werden, sollten aber unbedingt noch von einem Mietrechtsexperten geprüft werde, weil im Streitfall der Mustervertrag keine entsprechende Absicherung bietet insbesondere was Befristung, Höhe des Mietzinses, Kündigungsmöglichkeit, Abrechenbarkeit der Betriebs- und Heizkosten und das Steuerrecht betrifft.

Unsere Mietrechtsexperten beraten Sie gerne.

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Der vorstehende Text versteht sich nur als grobe Übersicht des angesprochenen Rechtsgebietes ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser kann eine Rechtsauskunft keinesfalls ersetzen. Es wird daher auch keinerlei Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit der oberstehenden Ausführungen übernommen.

 

Quellen:

Mietrecht