Kontakt mit dem leiblichen Vater als wesentliches Familienrecht

DNA Test im Labor für Klärung der Vaterschaft in Bezug auf das Familienrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH die Rechte des leiblichen Vaters eines Kindes, der nicht mit der Mutter zusammenlebt, gestärkt. Der OGH hatte zu beurteilen, ob der Antragsteller, der behauptet der leibliche Vater eines Kindes zu sein, das Recht bekommt, diese Vaterschaft feststellen zu lassen bzw. Kontakt zu dem Kind herzustellen. Der Antragsteller war noch zur Geburt des Kindes von der Mutter als leiblicher Vater benannt worden. Sie hatte dies aber später zurückgezogen und vertritt seither die Auffassung, dass jener Mann, mit dem sie auch zusammenlebt, der leibliche Vater sei. Der Antragsteller stütze sich in seiner Argumentation maßgeblich auf den Schutz des Familienlebens gem. Art 8 MRK. Er meinte, er wolle eben ein entsprechendes Verhältnis zu dem Kind aufbauen. Die Mutter wehrte sich dagegen und meinte, das bestehende familiäre Verhältnis würde durch diese Kontaktaufnahme gestört und im Sinne des Kindeswohles nicht zulässig. Es sei daher schon aus diesem Grund (und noch ohne einen Vaterschaftstest zu machen) der Antrag abzuweisen.

Die Unterinstanzen folgten der Argumentation der Mutter in diesem Familienrechtsfall. Sie wiesen den Antrag aus formalen Gründen bzw. – ohne dies inhaltlich zu prüfen – aufgrund des vermeintlichen Kindeswohls ab. Der  OGH aber kam zu einer anderen Sicht der Dinge. Er meinte, man könne nicht von vornherein davon ausgehen, dass der biologische Vater jedenfalls als „Störer“ der rechtlichen Familie zu sehen sei. Vielmehr sei dies aufgrund der schlüssigen Behauptungen des Antragstellers inhaltlich zu prüfen. Die Gerichte könnten in diesem Verfahren auch (zuerst) feststellen, ob die behauptete biologische Vaterschaft überhaupt gegeben sei.

http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kontaktrecht-nach-§-188-abs-2-abgb-idf-kindnamraeg-2013/